Satzung
Hier findest du die aktuell gültige Fassung der Satzung, Stand 21.03.2015
Die Satzung gibt es auch zum Download:
Satzung der Kleingartenanlage ,,Goldwiese“ e.V.
§ 1 Allgemeines
- Die Kleingartenanlage (i.f. Kleingartenanlage – KGA – genannt) führt den Namen: Kleingartenanlage ,,Goldwiese“ e.V. und ist unter diesem Namen im Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock unter der Nummer 796 eingetragen.
- Gerichtsstand und Sitz ist die Hansestadt Rostock.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die KGA ist Mitglied des Verbandes der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock.
- Die KGA ist gleiche Rechtspersönlichkeit und somit identisch mit der früheren Sparte „Goldwiese“ des VKSK.
§ 2 Ziele und Aufgaben
- Die KGA erstrebt, unterstützt und betreibt die Förderung des Kleingartenwesens und die Schaffung von Gemeinschaftsanlagen, die der Allgemeinheit dienen. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die KGA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es werden Ziele, Aufgaben und Ergebnisse humanistischer, sozialer, ökologischer und kultureller Interessen der Bürger verfolgt.
- Die KGA ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
- Jegliche Mittel werden satzungsgemäß verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Die KGA stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Nutzung der angepachteten Bodenflächen zur Bewirtschaftung von Kleingärten entsprechend der Rahmengartenordnung des Verbandes.
- Die Mitglieder fachlich zu beraten und zu betreuen.
- Übernahme von Betreuungs- und Verwaltungsaufgaben für den Verband im Rahmen des Generalpachtvertrages für Kleingartenflächen und des Verwaltungsabkommen.
- Kleingärten darf die KGA nur an Vereinsmitglieder zur Nutzung übergeben. Die Kleingärtner nutzen den Kleingarten zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung.
- Zur Bienen- und Kleintierhaltung in den Kleingärten werden die Festlegungen entsprechend Bundeskleingartengesetz § 20 a Pkt. 7 umgesetzt.
§ 3 Mitgliedschaft
- Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede volljährige Person werden, auch wenn sie keinen Kleingarten, der unter der Verwaltung der KGA steht, nutzen will (fördernde oder passive Mitglieder). Minderjährige nach Vollendung des 14. Lebensjahres können mit Zustimmung ihres jeweiligen gesetzlichen Vertreters Mitglied werden.
- Die Mitgliedschaft muss durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedbeitrages für das laufende Kalenderjahr ist der Erwerb der Mitgliedschaft vollzogen.
- Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:- durch schriftlich erklärten Austritt zum Ende des Pachtjahres.
- durch Ausschluss, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstößt, mit dem Mitgliedsbeitrag länger als 3 Monate im Rückstand ist, Vereinsbeschlüsse nicht befolgt oder ein sonstiges vereinsschädigendes Verhalten zeigt. Der Ausschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit durch einen vom Vorstand zu fassenden Beschluss mit Begründung. Das Mitglied muss vom Vorstand vor Beschlussfassung gehört werden. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Einspruch kann jedes Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach schriftlicher Übergabe, im Postzustellungsverfahren mit Empfangsbestätigung, erheben. Wird der Einspruch vom Vorstand abgelehnt, kann jedes Mitglied seinen Einspruch vor der Mitgliederversammlung begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
- durch den Tod.
Jegliche Beendigung der Mitgliedschaft ist verbunden mit der Kündigung des bestehenden Kleingartenpachtvertrages. Ein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht.
- Die Mitgliedschaft in der KGA „Goldwiese“ e.V. ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, sich über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung etc. in den Aushängen zu informieren.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag zusammen mit sonstigen Leistungen (Pacht, Umlagen usw.) in einem Beitrag pünktlich zu begleichen. Die Höhe des Mitgliedbeitrages und sonstiger Leistungen sowie die Zahlungstermine werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Wird danach gemahnt, ist eine Mahngebühr, deren Höhe die Mitgliederversammlung auf gesetzlicher Grundlage festgesetzt, zu erheben.
Der Vorstand hat zu gewährleisten, dass abzuführende Jahresbeiträge für das folgende Jahr bis zum 30. November des Vorjahres an den Verband der Gartenfreunde überwiesen werden.
§ 5 Organe
Organe der KGA sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Schlichtungsstelle
- die Rechnungsprüfung/Revision
§ 6 Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss im I. Halbjahr eines jeden Jahres als Jahreshauptversammlung stattfinden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie beschließt. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 25 % der Mitglieder einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag mit Hinweis auf Verhandlungsgegenstände vorlegen.
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich einberufen und vom Vorsitzenden geleitet. Die Einladung muss mindestens 6 Wochen vorher unter Angabe von Zeit, Ort, der Tagesordnung und der Beschlusspunkte erfolgen. Sie kann auch durch Aushang in der Kleingartenanlage bekannt gegeben werden.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist (außer in Fällen des § 11, Pkt. 2).
- Anträge zur Behandlung spezieller Themen in der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sind spätestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen.
- Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind u.a.:
- Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes, des Kassierers und des Berichtes der Rechnungsprüfgruppe/Revision
- Beschlussfassung über den Haushalt für das Geschäftsjahr,
- Entlastung des Vorstandes,
- wenn erforderlich, Neuwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes, der Delegierten, Mitglieder der Revisionskommission und anderer Funktionsträger außerhalb des Vorstandes,
- Festsetzung des Beitrages, eventueller Umlagen und sonstiger Leistungen. Die Umlagen dürfen in ihrer Höhe das 6-fache des Jahresbeitrages nicht übersteigen.
- endgültige Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 3 Abs. 2b,
- Beschlussfassung über eingegangene Anträge,
- Satzungsänderungen.
- Allgemeine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Beschlüsse zur Satzungsänderung setzen die Zustimmung einer 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder voraus. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Soll der Austritt aus dem Verband der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock beschlossen werden, ist diesem Gelegenheit zu geben, vor Beschlussfassung dazu Stellung zu nehmen.
- Über Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben sind.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und dem Fachberater.
- Die KGA wird gerichtlich oder außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder stets gemeinsam vertreten, darunter immer der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Scheidet jedoch ein Vorstandsmitglied aus, ist dieses Amt auf der nächsten Mitgliederversammlung durch eine Wahl personell zu ersetzen. Wählbar ist jedes Mitglied der KGA nach Vollendung des 18. Lebensjahres, es sollte jedoch über die für die jeweilige Vorstandstätigkeit nötige Eignung verfügen.
- Der Vorstand führt die Geschäfte der KGA. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen, wenn sie nicht gegen Gesetz und Satzung verstoßen. Seine Tätigkeit ist grundsätzlich ehrenamtlich und darf nur auf die Erreichung der satzungsgemäßen Ziele der KGA gerichtet sein. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Vorstandes eine pauschale Entschädigung in angemessener Höhe gezahlt werden. Die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften sind strikt einzuhalten. Die Zahlung pauschaler Entschädigungen gilt mit der Genehmigung des Haushaltsplanes für das jeweilige Geschäftsjahr als beschlossen, sofern hierfür im Haushaltplan eine gesondert ausgewiesene Haushaltposition der Höhe nach bestimmt ist. Sofern Haushaltspläne nach dem Beginn des Geschäftsjahres genehmigt werden, gilt der Beschluss über die Gewährung einer pauschalen Entschädigung rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres.
- Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
- Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
- Der Vorstand hat das Recht, Kommissionen und Obleute zu berufen. Sie wirken beratend.
§ 8 Rechnungsprüfgruppe/ Revision
- Die Rechnungsprüfgruppe/ Revision besteht aus: dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern.
- Die Rechnungsprüfgruppe/ Revision ist ein demokratisches Kontrollorgan und wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Er sollte über die nötige Eignung verfügen. Der Vorsitzende und die Mitglieder dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
- Der Vorsitzende bereitet die Prüfung nach Schwerpunkten mit seinen Mitgliedern vor. Er hat das Recht an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. In Abwesenheit übernimmt ein Mitglied seine Aufgaben und Verantwortung.
- Die Rechnungsprüfgruppe/ Revision ist der Mitgliederversammlung rechenschafts- pflichtig und wacht über die Einhaltung der Satzung. Sie prüft unangemeldet mindestens 2mal jährlich die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vorstandes, insbesondere die Finanzwirtschaft. Über das Ergebnis informiert sie den Vorstand.
- Ihr obliegt insbesondere folgende Prüfungen:
- Kasse
- Buchführung
- Verwendung der Mittel laut Satzung und Haushaltplan
- Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
- Die Ergebnisse der Prüfung sind schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden und einem Mitglied zu unterschreiben und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 9 Schlichtungsstelle
- Im Verband der Gartenfreunde besteht eine Schlichtungsstelle.
- Bei Streitigkeiten zwischen:
- dem Verband und einem Mitglied und dem Verein und seinen Mitgliedern;
- den Mitgliedern untereinander;
- dem Verband und seinen Organen und dem Verein und seinen Organen;
- den Organen untereinander;
- dem Verband als Verpächter und dem Pächter die sich auf:
- die Mitgliedschaft im Verein;
- die Satzung des Verbandes und des Vereins;
- die Ordnungen des Verbandes;
- die Beschlüsse des Verbandes und des Vereins;
- das Verwaltungsabkommen;
- die Pachtverträge
beziehen, ist vor Bestreiten des Klageweges ein obligatorisches Schlichtungsverfahren nach Maßgabe der Schlichtungsordnung des Verbandes durchzuführen.
- Die Durchführung der Schlichtung erfolgt auf der Grundlage der von der Delegiertenversammlung/dem erweiterten Vorstand beschlossenen Schlichtungsordnung.
§ 10 Finanzwirtschaft
Die Finanzgeschäfte werden durch den Kassierer unter der Mitwirkung des Vorsitzenden oder des stellv. Vorsitzenden bzw. eines anderen Vorstandsmitgliedes auf der Grundlage des Haushaltsplanes wahrgenommen.
Der Verband der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock ist bei Verstößen gegen §3 und §11 der Verbandssatzung (z.B. bei drohender Schädigung von Verbandsinteressen) berechtigt, die Vorlage der Kassenbücher, Konten, Belege, und des Mitgliederverzeichnisses zu verlangen.
§ 11 Auflösung
- Vor einer Beschlussfassung über die Auflösung der Kleingartenanlage ist in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 11 der Satzung des Verbandes der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock und § 6 Pkt. 7 dieser Satzung zu verfahren.
- Die Auflösung der KGA erfolgt durch Beschluss mit einer ¾ Mehrheit sämtlicher Mitglieder.
- Bei Auflösung sowie Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das vorhandene Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Es wird zweckgebunden für die weitere Förderung des Kleingartenwesens dem Verband der Gartenfreunde e. V. Hansestadt Rostock zur Verfügung gestellt.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn die Mitgliederversammlung nicht andere Personen dafür bestellt.
§ 12 Schlussbestimmungen
- Der Vorstand wird ermächtigt, eine aus gesetzlich oder steuerlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderung der Satzung vorzunehmen. Die Mitglieder sind darüber unverzüglich zu verständigen.
- Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 21.03.2015 beschlossen und setzt alle bisherigen Vereinssatzungen außer Kraft.
- Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister und sind dem Kreisverband beglaubigt mitzuteilen.
- Beim Verband der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock ist eine Ausfertigung der registrierten Satzung zu hinterlegen.